Alle Informationen zur Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) in Österreich finden Sie hier online. Jetzt Tipps und Infos zur Höhe, dem Antrag und der Berechnung nachlesen!

Familienbeihilfe

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Familienbeihilfe in Österreich

Die naheliegende Frage tritt auf, wer hat eigentlich Anspruch auf diese Hilfe vom Staat. Wenn der Lebensmittelpunkt in Österreich ist und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, haben die Eltern Anspruch. Den Eltern wird, egal ob Sie einer Beschäftigung nachgehen, Einkommen erhalten, Familienbeihilfe gewährt.

Die Familienbeihilfe (auch Kinderbeihilfe genannt) wird beim zuständigen Finanzamt, wo sich der Wohnsitz befindet, beantragt. Für Kinder unter 18 Jahren besteht der Anspruch auf jeden Fall. Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich der Mutter ausgezahlt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters darauf verzichten. Die nachfolgend aufgeführte Liste sorgt für etwas Klarheit in dieser Angelegenheit: Anspruchsberechtigt sind:

  • alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
  • österreichische Staatsbürger/innen,
  • EU/EWR-Staatsbürger/innen und Schweizer Staatsbürger/innen
  • Drittstaatsangehörige, die sich wegen eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten dürfen,
  • anerkannte Flüchtlinge aufgrund des Asylgesetzes,
  • Aufenthaltsberechtigte, die laut Asylgesetz Schutz genießen,
  • Schutzberechtigte und Hilfsbedürftige, die keine Leistungen aus der Grundversorgung bekommen werden und wo Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann.

Die Anspruchsverjährung beläuft sich auf fünf Jahre. Bei rückwirkenden Zahlungen werden diese auch nur bis zu fünf Jahren erstattet.

Anspruch und Höhe der Kinderbeihilfe

Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur in besonderen Fällen der Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar wenn eine Fortbildung für den Beruf, wie beispielsweise Lehre, Schule, Studium absolviert wird. Für Kinder, die sich in keiner Berufsausbildung befinden, besteht kein Anspruch, auch wenn diese Kinder arbeitslos sind. Nach dem vollendeten 24. Lebensjahr besteht nur ein begrenzter Anspruch auf diese Hilfe: Studentinnen, die bereits diese Hilfe beziehen, ein Kind haben bzw. schwanger sind; Studenten, die mindestens 50 % Behinderung nachweisen können.

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Erhöhte Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe erhöht sich um 150 Euro, wenn Kinder erheblich behindert sind. Eine ärztliche Bestätigung über die Behinderung muss vorgelegt werden. Volljährige Kinder ab 19 Jahre dürfen nur ein Einkommen in bestimmter Höhe jährlich beziehen, welches unter Umständen besteuert wird. Sollte ein Kind später mit dem Studium anfangen, kann die Hilfe wieder in Anspruch genommen werden, jedoch nur bis zur Altersgrenze. Wenn mehrere Kinder zum Haushalt gehören, erhöht sich die monatliche Zahlung, gültig ab Jänner 2018:

  • ab Geburt 114,00 Euro
  • ab 3 Jahre 121,90 Euro
  • ab 10 Jahre 141,50 Euro
  • ab 19 Jahre 165,10 Euro

Geschwisterstaffelung

Die Geschwisterstaffelung wird für jedes Kind wie kalkuliert. Ab zweitem Kind staffelt sich diese Zulage. Für sieben und mehr Kinder gibt es um 52,00 Euro für jedes Kind.

Beispiel

Ein Beispiel erläutert die etwas komplizierte Kalkulation: Eine Familie hat zwei Kinder von 10 und 14 Jahren, wobei das ältere Kind mit 60 % behindert ist. Für das zehnjährige Kind werden 141,50 Euro bezahlt, für das ältere Kind ebenfalls. 7,10 Euro werden noch zusätzlich überwiesen, da die Familie ja zwei Kinder hat. Durch die Behinderung des älteren Kindes werden nochmals zusätzlich 150 Euro gezahlt.

Das Ergebnis: 141,50 + 141,50 + 2 x 7,10 + 150 Euro ergeben 447,20 Euro monatlich.

Zu beachtende Richtlinien

Bei der Geburt eines Kindes muss die Familienbeihilfe nicht beantragt werden, sondern diese erfolgt automatisch. Die Geburt wird durch das Standesamt erfasst und die Daten der Finanzverwaltung zugestellt. Die Eltern erhalten dann zu gegebener Zeit ein Informationsschreiben. Bei Fehlen der Bankverbindung werden die Eltern benachrichtigt. Normalerweise kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. Falls Zivildienst geleistet wurde, kann die Berechtigung auf den 25. Geburtstag ausgeweitet werden. Nach der Volljährigkeit hängt diese davon ab, ob das Kind eine Ausbildung absolviert oder studiert.

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe gibt es Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro. Im September wird dieses Schulstartgeld für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren gezahlt. Diese Leistung muss nicht beantragt werden. Personen, denen Asyl bewilligt wurde, haben einen Anspruch auf die Leistung ab dem Zeitpunkt der Asylgewährung. Der Familienbeihilferechner mit Internet ist behilflich bei der Kalkulation. Lediglich die Geburtstage der Kinder müssen eingegeben werden und schon erfolgt die genaue Auflistung der Leistungen.

Familienbeihilfe für Studierende

Grundsätzlich können die Eltern der Studierenden bis zum 24. Geburtstag Familienbeihilfe bekommen. Die gesetzliche Mindeststudiendauer wird von den Behörden berücksichtigt. Sollte ein Studium mit sogenannter Abschnittsgliederung durchgezogen werden, wird pro Abschnitt ein Semester als Toleranz berücksichtigt. Sollte keine Abschnittsgliederung vorliegen, gilt als Toleranzgrenze ein Studienjahr. Bei einer Verhinderung des Studiums durch einen plausiblen Grund, wie beispielsweise Krankheit oder ein Auslandsstudium von mindestens drei Monaten (muss nachweisbar sein) verlängert sich die Berechtigungszeit um ein Semester.

Verlängerung der Familienbeihilfe

Eine Verlängerung des Bezugs ist bis zum Alter von 25 Jahren möglich, wenn einmalig im Zeitraum von acht bis zwölf Monaten eine Hilfstätigkeit, die auf freiwilliger Basis geschieht, absolviert wurde. Diese Hilfstätigkeit muss allerdings bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt im Inland stattfinden. Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze.

Allerdings muss diese Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag oder im Zuge der Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eintreten. Volljährige Kinder, die beispielsweise bereits studieren, können die Auszahlung auf ihr eigenes Konto beantragen. Der Anspruch auf die Familienhilfe muss jedoch von den Eltern kommen, die auch ihre Zustimmung geben müssen.

Zuverdienst für Volljährige

Bis zu 8.725 Euro jährlich sind als Einnahmen erlaubt. Vor dem Jahre 2018 betrug diese Summe 10.000 Euro. Sollte diese Grenze überschritten werden, muss die Familienbeihilfe in Höhe des Differenzbetrages zurückerstattet werden. Diese Rückforderungen werden von den anspruchsberechtigten Eltern gefordert. Erst wenn das Kind das 19. Lebensjahr erreicht hat, ist ein Einkommen oder die Höhe des Einkommens von Interesse. In der Zeit davor ist es irrelevant. Wenn das Kind studiert und allein lebt, die Familienbeihilfe nicht mehr bekommt, besteht die Möglichkeit, eine Beihilfe zum Studium von einer anderen Behörde zu beantragen.