Die Arbeitnehmerveranlagung wird umgangssprachlich auch als Lohnsteuerausgleich bezeichnet. Insbesondere Arbeitnehmer/-innen haben große steuerliche Belastungen. Mittels eines Lohnsteuerausgleiches ist es möglich, eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer des letzten Jahres zurückzuerhalten.

Arbeitnehmerveranlagung

Bild: bigstock.at (82701587)

Der Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung / kurz: ANV) ist besonders interessant für jene Arbeitnehmer, die nicht während des ganzen Jahres beschäftigt waren, wie beispielsweise Ferialarbeitnehmer/-innen und Wiedereinsteigerinnen.

Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt

Bei der Berechnung der Lohnsteuer wird vom Finanzamt immer der gleiche Betrag für jeden Monat herangezogen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das Gehalt tatsächlich immer gleichbleibend war, oder sich durch bestimmte Umstände in der Höhe geändert hat. Insbesondere, wenn es zu einer Veränderung der Gehaltshöhe gekommen ist, ist ein Lohnsteuerausgleich durchaus eine lohnenswerte Sache.

Es ist immer ratsam, vor der Abgabe des Antrages online eine Berechnung des Lohnsteuerausgleiches durchzuführen. Stellt sich dabei dann heraus, dass sich eventuell eine Nachzahlung ergeben könnte, kann auf die Abgabe des Steuerausgleiches für das entsprechende Jahr einfach verzichtet werden.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Seit 2017 wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt in Österreich automatisch durchgeführt. Dies gilt für jene Angestellten und Arbeiter, die im Vorjahr keine Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben eingereicht haben. Wird bis Ende Juni kein Formular eingereicht, wird die Veranlagung ohne Antrag durchgeführt, sofern keine Pflichtveranlagung vorliegt.

Lohnsteuertabelle: Grenzsteuersatz beachten!

Je höher das Einkommen ausfällt, desto höher fallen auch die Steuern aus. Bei einem Einkommen bis 11.000 Euro müssen überhaupt keine Steuern entrichtet werden. Beträgt das Einkommen 11.000 Euro bis 25.000 Euro fallen Steuern in Höhe von 36,5 Prozent an. Ein Einkommen von 25.000 Euro bis 60.000 Euro zieht 43,2 Prozent Steuern nach sich. Wird ein Einkommen von mehr als 60.000 Euro erwirtschaftet, müssen 50 Prozent an Steuern gezahlt werden.

Einkommensteuertabelle

Einkommen in Euro (Stufen) Grenzsteuersatz seit 2016
11.000 und darunter 0 %
über 11.000 bis 18.000 25 %
über 18.000 bis 25.000 35 %
über 25.000 bis 31.000 35 %
über 31.000 bis 60.000 42 %
über 60.000 bis 90.000 48 %
über 90.000 bis 1.000.000 50 %
über 1.000.000 55 %

Den Steuerausgleich durchführen

Der Jahreslohnzettel des Arbeitgebers liegt dem Finanzamt in den meisten Fällen bereits vor. Zunächst sollte, wie bereits erwähnt, online einmal geprüft werden, ob sich eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung für das entsprechende Jahr ergibt. Nun kann das Formular für den Lohnsteuerausgleich direkt beim Finanzamt oder auch online ausgefüllt und eingereicht werden.

Jetzt heißt es nur noch auf die Rückerstattung zu warten, oder den geschuldeten Betrag dem Finanzamt zu bezahlen. In den meisten Fällen ist ein Lohnsteuerausgleich jedoch durchaus lohnend.

Die verschiedenen Arten der Veranlagungen

Welche Art der Veranlagung (des Steuerausgleichs) kann man durchführen?

Pflichtveranlagung

Beim Bezug mehrerer Gehälter ist eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eine Verpflichtung. Dementsprechend ist immer für das vergangene Jahr ein Pflichtantrag für den Lohnsteuerausgleich zu stellen.

Antragsveranlagung

Diese ist eine freiwillige Leistung. Hierbei obliegt es jedem selbst, ob ein Lohnsteuerausgleich vorgenommen wird, oder eben auch nicht.

Wie schnell sollte der Steuerausgleich gemacht werden?

Für den Lohnsteuerausgleich hat jeder fünf Jahre Zeit. Allerdings ist es ratsam, nicht die fünf Jahre abzuwarten. Für die Bearbeitung des Antrages haben das zuständige Finanzamt und das Bundesministerium für Finanzen in Österreich bis zu sechs Monate Zeit. Je eher also der Lohnsteuerausgleichantrag also beim Finanzamt vorliegt, desto eher ist eine Rückerstattung zu erwarten.

Formulare für den Lohnsteuerausgleich

Für den Lohnsteuerausgleich wird lediglich das Formular L1 benötigt. Kommen aber noch Zusatzbeträge oder Absetzbeträge infrage, beispielsweise bei Kindern oder anderen Dingen, werden weitere Formulare benötigt. Diese liegen beim Finanzamt vor oder sind im Steuerkonto online zu finden.

Hier finden Sie das Formular L1 zum Download!

Bei einer Online-Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung brauchen Sie kein Formular herunterzuladen. Das notwendige Eingabeformular finden Sie direkt in Ihrem FinanzOnline-Konto auf finanzonline.bmf.gv.at.

Wie lange kann sich das Finanzamt für die Bearbeitung des Steuerausgleich Zeit lassen?

Sämtliche beim Finanzamt eingereichten Bescheide und Anträge werden entsprechend ihres Eingangsdatums vom Finanzamt bearbeitet. Dementsprechend sind insbesondere zwischen den Monaten Januar und März recht lange Wartezeiten einzuplanen.

In der Regel werden in dieser Zeit die meisten Anträge für die Arbeitnehmerveranlagung eingereicht. Es kann durchaus sein, dass bis zu sechs Monate gewartet werden muss, bis eine Rückerstattung oder Nachzahlung zu erwarten ist.

Kann der Antrag zum Steuerausgleich auch wieder zurückgezogen werden?

Das Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist möglich und kann innerhalb eines Monats erfolgen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Antrag freiwillig erfolgt ist und zu erwarten ist, dass der Einkommensteuerbescheid negativ ausfallen wird. Ist also mit einer Zahlung von Einkommensteuer an das Finanzamt zu rechnen, kann binnen eines Monats in Berufung gegangen werden.

Die Einkommensteuer ist in jedem Fall an das Finanzamt zu entrichten, wenn es sich um einen Pflichtantrag handelt.

Was tun, wenn der Jahreslohnzettel nicht vorliegt?

Die Arbeitgeber sind in jedem Fall verpflichtet, die Jahreslohnzettel ihrer Angestellten bis zum Ende des Monats Februar an das entsprechende Finanzamt zu übermitteln. Kann der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommen, beispielsweise, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich Insolvenz beantragt hat, kann auch kein Lohnsteuerausgleich durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Masseverwalter in der Pflicht und muss den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Wird seitens des Arbeitgebers oder Masseverwalters dieser Pflicht nicht nachgekommen, sollten diese unbedingt an ihre Pflicht erinnert werden. Erfolgt dennoch keine Einreichung des Jahreslohnzettels, muss das entsprechende Finanzamt in schriftlicher Form darüber informiert werden. Das Finanzamt kann dann entweder Maßnahmen diesbezüglich einleiten oder auch den Lohnzettel für das entsprechende Jahr erstellen. Erst dann kann der Lohnsteuerausgleich durchgeführt werden.

Das zuständige Finanzamt berechnet den Ausgleich der Lohnsteuer prinzipiell so, als ob jeden Monat der gleiche Betrag verdient wurde. Ist ein Wechsel des Arbeitgebers, oder auch eine Lohn- oder Gehaltserhöhung vorgenommen worden, erfolgt seitens des Finanzamtes eine Neuberechnung der Steuer. Genau in diesem Fall lohnt sich die Antragstellung beim Finanzamt ganz besonders.

Wichtig: Steuerausgleich vorab berechnen!

In den meisten Fällen kann durchaus mit einer Lohnsteuergutschrift gerechnet werden. Diese wird auf das entsprechend angegebene Konto überwiesen. Wird neben einem Angestelltenverhältnis noch eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, die selbstverständlich dem Finanzamt gemeldet sein sollte, erfolgt die Lohnsteuergutschrift auf das entsprechende Steuerkonto. Es ist jedem selbst überlassen, ob die Lohnsteuergutschrift auf dem Steuerkonto bis zur nächstjährigen Einkommensteuervorauszahlung verbleiben soll oder die Zahlung auf das private Konto erfolgen soll.

Was kann man beim Steuerausgleich abschreiben?

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können einige Ausgaben geltend gemacht werden.

Hierbei handelt es sich um folgende Ausgaben:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Kinderfreibetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Bei geringfügiger Beschäftigung Pflichtversicherungsbeiträge
  • Wenn nicht beim Arbeitgeber geltend gemacht – Pendlerpauschale
  • für Sonderausgaben Freibeträge
  • Zusatzbeitrag Krankenversicherung für mitversicherte Angehörige
  • Spenden
  • Freibeträge für Opferausweise und Amtsbescheinigungen
  • Bei einer Behinderung Freibeträge außergewöhnliche Belastungen
  • Freibeträge als Werbungskosten

Vergessen Sie nicht, die Kosten und Freibeträge in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung anzuführen. Nur so erhalten Sie auch wirklich das Geld zurück, das Ihnen zusteht! Zahnspangen fallen ebenfalls unter außergewöhnliche Belastungen und können daher ebenfalls geltend gemacht werden. Reichen Sie die Kosten der Zahnspange des vergangenen Jahres bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung ein!

Lohnsteuerausgleich 2017 – Für wie viele Jahre wird der Lohnsteuerausgleich gemacht?

Der Steuerausgleich kann beim zuständigen Finanzamt als Jahresausgleich durchgeführt werden. Sie können die Arbeitnehmerveranlagung für fünf Jahre rückwirkend die einreichen. Dies betrifft im Jahr 2017 den Zeitraum 2016, 2015, 2014, 2013 und 2012.

Häufig stellen sich beim Ausfüllen des Antrages Fragen, die allein nicht geklärt werden können. Damit der Antrag in solchen Fällen dennoch korrekt ausgefüllt wird und sich nicht durch eventuelle falsche Angaben Nachteile ergeben, ist es ratsam, die Hilfe eines professionellen Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Bei welchen Finanzämtern kann der Antrag auf Steuerausgleich eingereicht werden?

Ihren Steuerausgleich können Sie direkt über die Online-Plattform FinanzOnline oder beim Finanzamt in Ihrem Bundesland oder Ihrer Stadt einreichen. Das Standardformular, welches jeder Arbeitnehmer ausfüllen muss, ist das Formular L1.

Formulare

Weitere Formulare für unterschiedliche Lebenssituationen sind die Formulare sind beim jeweiligen Finanzamt erhältlich oder können beim Bundesministerium für Finanzen kostenlos angefordert werden. Oftmals liegen die Formulare auch in der Lohnbüros oder Personalstellen von größeren Betrieben und Firmen auf.

Die Abgabe des Antrag kann per Post erfolgen oder ebenso persönlich bei dem zuständigen Finanzamt. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens.

Antrag und Steuerausgleich online durchführen

Der komfortabelste Weg ist aber sicherlich eine Abgabe über Finanzonline. Für technisch bewanderte Personen lohnt sich auch ein Blick auf die Homepage der österreichischen Finanzbehörde. Unter dem Link https://www.bmf.gv.at/ findet man den Zugang zum sogenannten Finanzonline und den Log-In für alle relevanten individuellen Steuerdaten. Der Einstieg in das FinanzOnline kann entweder mit einer Zugangskennungen oder mit der sogenannten Bürgerkarte erfolgen.

Für den Einstieg mit Zugangskennungen benötigt man eine einmalige Registrierung beim dem zuständigen Finanzamt. Eine andere Option ist der Einstieg mit Bürgerkarte. Hier benötigt man nur eine für die Verwendung als Bürgerkarte aktivierte Chipkarte oder ein Mobiltelefon mit aktivierter Handy-Signatur. Beim erstmaligen Einstieg mit Bürgerkarte in FinanzOnline muss einmalig entweder die Sozialversicherungsnummer oder die Finanzamts- und Steuernummer eingegeben werden. Dies ist notwendig, um eine eindeutige Zuordnung der hinterlegten Personendaten in der Finanzverwaltung zu der individuellen Bürgerkarte zu gewährleisten.

Die Freischaltung muss beim Finanzamt beantragt werden, lohnt sich aber in der Regel ungemein. Zum einen sieht man dort die bereits eingereichten Jahreslohnzettel inklusive aller Informationen und natürlich auch die Anzahl der für einem abgegebenen Jahreslohnzettel (relevant zum Beispiel bei Arbeitgeber-Wechsel).

Belege müssen nicht beigelegt werden, sind aber sieben Jahre zuhause aufzubewahren. Sofern keine Pflichtveranlagung vorliegt, haben Sie für den Steuerausgleich fünf Jahre Zeit.

Weitere Informationen: